Die Kinder- und Jugendhilfe bietet differenzierte, in sich bewährte und erfolgreiche Konzepte für hilfebedürftige Kinder und Jugendliche. Jugendhilfe wird allerdings zunehmend mit einer allgemeinen Verschlechterung der Rahmenbedingungen für das Aufwachsen in unserer Gesellschaft konfrontiert, die mit teils desolaten Familienverhältnissen, ständigen Beziehungsabbrüchen bei Kindern und ihrem frühem Scheitern bei Lernanforderungen einhergeht. Dies hat bei Kindern und Jugendlichen u.a. verstärkt zu Verhaltensweisen beigetragen, die einen Verbleib in den gegebenen Leistungssystemen
nicht immer möglich machen. Dadurch geraten Kinder und Jugendliche mangels Alternativen häufig in ein Karussell verschiedener Hilfeformen oder in Kinder- und Jugendpsychiatrien, wodurch ihr originärer Hilfebedarf jedoch nicht abgedeckt wird.
Eine Reihe junger Menschen können derzeit durch die gegebenen Hilfeangebote nicht in dem gebotenen und wünschenswerten Umfang erreicht und/oder ausreichend gefördert werden. Dieser Umstand zeigt eine Lücke im gegebenen Versorgungssystem der Jugendhilfe auf, die es durch fachlich-qualifizierte pädagogische Leistungsangebote zu schließen gilt. Jugendhilfe hat sich immer am Bedarf eines Kindes/ Jugendlichen zu orientieren und dafür individuelle Lösungsangebote zu entwickeln. Bei einem Teil von Kindern und Jugendlichen kann es dabei auch notwendig werden, zu ihrem Schutz eine zeitlich befristete freiheitsentziehende Komponente anzubieten.
Grundsätzlich besteht dabei allerdings die Klarheit, dass die Jugendhilfe (mehr als das Jugendstrafrecht) einen Entwicklungs- und Förderauftrag innehat. Aus diesem Grund sind freiheitsentziehende Maßnahmen auch nicht Gegenstand des Hilfe- und Leistungsrechts des SGB VIII. Nach Auffassung des VPK besteht auch keine Veranlassung, an dieser Rechtssituation etwas zu verändern. Dennoch erfordert das System der Kinder- und Jugendhilfe eine Ergänzung von Angeboten, um für den o.g. Personenkreis passgerechte Hilfeangebote vorzuhalten, um auch diesen entgleisten jungen Menschen adäquate Unterstützung zu geben. Neben der Fachlichkeit haben Persönlichkeit, Charisma und Glaubwürdigkeit von PädagogInnen eine außerordentlich große Bedeutung, die es stetig zu fördern und weiterzuentwickeln gilt - eine gelingende Erziehung setzt deutlich mehr als nur technische Fertigkeiten und Fähigkeiten voraus. Praktiker in der Jugendhilfe benötigen Rahmenbedingungen von Sicherheit und Souveränität. Nur unter diesen Voraussetzungen können sie deutlich und energisch bei Normverstößen von Kindern und Jugendlichen agieren und souverän intervenieren.
Der VPK positioniert sich zu Unterbringungsformen, die mit freiheitsentziehenden Maßnahmen verbunden sein können, wie folgt:
Der VPK lehnt grundsätzlich geschlossene Formen der Unterbringung im Kontext von Hilfen zur Erziehung ab, da die Sanktionierung von Straftatbeständen nicht Aufgabe von Jugendhilfe ist und werden darf – sie ist und bleibt Aufgabe des Jugendstrafrechtes.
Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen von Unterbringungsformen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur dann fachlich zu rechtfertigen und im Einzelfall geboten, wenn es der Schutz von Kindern und Jugendlichen verlangt und in einer Güterabwägung keine anderen Schutzmaßnahmen der Jugendhilfe fachlich geeignet erscheinen. Die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft wird bei dieser Abwägung für erforderlich gehalten.
Die Kinder- und Jugendhilfe hat auf Grundlage des SGB VIII den klaren Auftrag, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfördernden Persönlichkeit zu erziehen. Freiheitsentziehende Maßnahmen vertragen sich mit diesen Zielen nur, wenn sie Teil eines geeigneten Hilfesettings sind, ein konkret zu dokumentierendes Behandlungsziel haben, überschaubar und zeitlich eng befristet sind.
Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII sind zentrale Steuerungsinstrumente in den erzieherischen Hilfen, werden aber bundesweit sehr verschiedenartig angewendet. Die teils völlig unterschiedlichen Anwendungen in Hilfeplanverfahren für Kinder und Jugendliche sind aber für die Feststellungen von geeigneten Hilfen nicht dienlich und deshalb stärker zu standardisieren.
nicht immer möglich machen. Dadurch geraten Kinder und Jugendliche mangels Alternativen häufig in ein Karussell verschiedener Hilfeformen oder in Kinder- und Jugendpsychiatrien, wodurch ihr originärer Hilfebedarf jedoch nicht abgedeckt wird.
Eine Reihe junger Menschen können derzeit durch die gegebenen Hilfeangebote nicht in dem gebotenen und wünschenswerten Umfang erreicht und/oder ausreichend gefördert werden. Dieser Umstand zeigt eine Lücke im gegebenen Versorgungssystem der Jugendhilfe auf, die es durch fachlich-qualifizierte pädagogische Leistungsangebote zu schließen gilt. Jugendhilfe hat sich immer am Bedarf eines Kindes/ Jugendlichen zu orientieren und dafür individuelle Lösungsangebote zu entwickeln. Bei einem Teil von Kindern und Jugendlichen kann es dabei auch notwendig werden, zu ihrem Schutz eine zeitlich befristete freiheitsentziehende Komponente anzubieten.
Grundsätzlich besteht dabei allerdings die Klarheit, dass die Jugendhilfe (mehr als das Jugendstrafrecht) einen Entwicklungs- und Förderauftrag innehat. Aus diesem Grund sind freiheitsentziehende Maßnahmen auch nicht Gegenstand des Hilfe- und Leistungsrechts des SGB VIII. Nach Auffassung des VPK besteht auch keine Veranlassung, an dieser Rechtssituation etwas zu verändern. Dennoch erfordert das System der Kinder- und Jugendhilfe eine Ergänzung von Angeboten, um für den o.g. Personenkreis passgerechte Hilfeangebote vorzuhalten, um auch diesen entgleisten jungen Menschen adäquate Unterstützung zu geben. Neben der Fachlichkeit haben Persönlichkeit, Charisma und Glaubwürdigkeit von PädagogInnen eine außerordentlich große Bedeutung, die es stetig zu fördern und weiterzuentwickeln gilt - eine gelingende Erziehung setzt deutlich mehr als nur technische Fertigkeiten und Fähigkeiten voraus. Praktiker in der Jugendhilfe benötigen Rahmenbedingungen von Sicherheit und Souveränität. Nur unter diesen Voraussetzungen können sie deutlich und energisch bei Normverstößen von Kindern und Jugendlichen agieren und souverän intervenieren.
Der VPK positioniert sich zu Unterbringungsformen, die mit freiheitsentziehenden Maßnahmen verbunden sein können, wie folgt:
Der VPK lehnt grundsätzlich geschlossene Formen der Unterbringung im Kontext von Hilfen zur Erziehung ab, da die Sanktionierung von Straftatbeständen nicht Aufgabe von Jugendhilfe ist und werden darf – sie ist und bleibt Aufgabe des Jugendstrafrechtes.
Freiheitsentziehende Maßnahmen im Rahmen von Unterbringungsformen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur dann fachlich zu rechtfertigen und im Einzelfall geboten, wenn es der Schutz von Kindern und Jugendlichen verlangt und in einer Güterabwägung keine anderen Schutzmaßnahmen der Jugendhilfe fachlich geeignet erscheinen. Die Hinzuziehung einer insoweit erfahrenen Fachkraft wird bei dieser Abwägung für erforderlich gehalten.
Die Kinder- und Jugendhilfe hat auf Grundlage des SGB VIII den klaren Auftrag, junge Menschen in ihrer Entwicklung zu fördern und sie zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfördernden Persönlichkeit zu erziehen. Freiheitsentziehende Maßnahmen vertragen sich mit diesen Zielen nur, wenn sie Teil eines geeigneten Hilfesettings sind, ein konkret zu dokumentierendes Behandlungsziel haben, überschaubar und zeitlich eng befristet sind.
Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII sind zentrale Steuerungsinstrumente in den erzieherischen Hilfen, werden aber bundesweit sehr verschiedenartig angewendet. Die teils völlig unterschiedlichen Anwendungen in Hilfeplanverfahren für Kinder und Jugendliche sind aber für die Feststellungen von geeigneten Hilfen nicht dienlich und deshalb stärker zu standardisieren.
VPK-Bundesverband e.V., September 2009
